- Prärogativ
- Prä|ro|ga|tiv 〈n. 11〉 = Prärogative
* * *
Prärogativ2) Recht: früher im staatsrechtlichen Sinn das dem Monarchen zustehende Vorrecht, das er unabhängig von der Mitwirkung einer Volksvertretung ausüben konnte. Zu den Sonderrechten des Staatsoberhauptes gehörten u. a. Oberbefehl über das Heer, Sanktion der Gesetze, Ministerernennung und Begnadigung. In der konstitutionellen Monarchie ist das Prärogativ durch die verfassungsrechtliche Bindung beschränkt. Im heutigen Verfassungsrecht haben sich Reste von Prärogativrechten beim Staatsoberhaupt erhalten. - Im Verwaltungs-Recht bezeichnet Prärogativ auch einen Spielraum der Verwaltung bei Planungs- und Prognoseentscheidungen (z. B. »Einschätzungs-P.«).* * *
Prä|ro|ga|tiv, das; -s, -e, Prä|ro|ga|ti|ve, die; -, -n [lat. praerogativa = Vorrang, Vorrecht, Fem. von: praerogativus = vor anderen zuerst um seine Meinung gefragt, zu: praerogare = vorschlagen]: a) (veraltet) Vorrecht, Vorzug; b) (früher) Recht, das nur dem Herrscher vorbehalten war: von einer königlichen Prärogative, wie sie Wilhelm III. ... noch ausgeübt hatte, war nicht mehr die Rede (Fraenkel, Staat 118); Standeserhöhung ... zu verleihen gehört auch bei uns zu den Prärogativen des Landesherrn (Th. Mann, Hoheit 238).
Universal-Lexikon. 2012.